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§ 48. [Ansatz und Ausweis von Treuhandvermögen] – Gesetzestext

Dellinger8. LfgJänner 2016

§ 48 (1) 1Treuhandvermögen, das ein Kreditinstitut im eigenen Namen, aber für fremde Rechnung hält, muss vom Treuhänder bilanziert werden. 2Die Gesamtbeträge derartiger Forderungen und Verbindlichkeiten sind – gegliedert nach den verschiedenen Aktiv- und Passivposten – gesondert oder im Anhang anzugeben. 3Das Treuhandvermögen kann unter der Bilanz ausgewiesen werden, sofern eine besondere Regelung es ermöglicht, es im Falle einer gerichtlich angeordneten Liquidation des Kreditinstitutes aus der Masse auszusondern.

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