Art 60 Abs 4 der 4. GW-RL (RL [EU] 2015/849) sieht einen Mindestkatalog an
Kriterien bzw Faktoren vor, die von den zuständigen Behörden in den jeweiligen MS beim Vollzug der Vorschriften über die Einhaltung der Sorgfaltspflichten zur Verhinderung von Geldwäscherei und Terrorismusfinanzierung zu berücksichtigen sind. Die Vorgabe solcher Kriterien bzw Faktoren zählt mittlerweile zum Standard der Unionsgesetzgebung im Finanzmarktaufsichtsrecht und findet sich auch in anderen Unionsrechtsakten.