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Exkurs FM-GwG, § 36. Verlängerung der Verjährungsfrist – Gesetzestext

Dellinger10. LfgNovember 2020

1Bei Verwaltungsübertretungen gemäß diesem Bundesgesetz gilt anstelle der Frist für die Verfolgungsverjährung (§ 31 Abs. 1 VStG) eine Frist von drei Jahren. 2Die Frist für die Strafbarkeitsverjährung (§ 31 Abs. 2 VStG) beträgt in diesen Fällen fünf Jahre.

Kundmachung durch BGBl I 2016/118.

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