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Exkurs FM-GwG, § 19. Ausschluss von Schadenersatzansprüchen und Schutz vor Bedrohungen – Gesetzestext

Dellinger10. LfgNovember 2020

(1) Schadenersatzansprüche können aus dem Umstand, dass Verpflichtete bzw. deren Beschäftigte in fahrlässiger Unkenntnis, dass der Verdacht auf Geldwäscherei oder der Terrorismusfinanzierung oder der Verdacht auf ein Zuwiderhandeln im Sinne des § 6 Abs. 3 falsch war, eine Transaktion verspätet oder nicht durchgeführt haben, nicht erhoben werden.

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