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Exkurs FM-GwG, § 16 – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

5. Abschnitt
Meldepflichten

 

§ 16 (1) 1Die Verpflichteten haben unverzüglich von sich aus mittels einer Verdachtsmeldung die Geldwäschemeldestelle zu informieren, wenn sie Kenntnis davon erhalten, den Verdacht oder berechtigten Grund zu der Annahme haben, dass

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