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§ 15 FM-GwG Auslagerungen und Vertretungsverhältnisse – Gesetzestext

Dellinger11. LfgJuni 2022

Dieser Abschnitt gilt nicht für Auslagerungs- oder Vertretungsverhältnisse, bei denen auf der Grundlage eines Vertrages der Auslagerungsdienstleister oder Vertreter als Teil des Verpflichteten anzusehen ist.

Kundmachung durch BGBl I 2016/118.

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