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Exkurs FM-GwG, § 12. Unzulässige Geschäftsbeziehungen und Maßnahmen bei Nicht-Kooperationsstaaten – Gesetzestext

Dellinger10. LfgNovember 2020

(1) Die Verpflichteten haben die Aufnahme oder Fortführung einer Korrespondenzbankbeziehung mit einer Bank-Mantelgesellschaft zu unterlassen und haben angemessene Maßnahmen zu ergreifen, um dafür zu sorgen, dass sie keine Korrespondenzbankbeziehung mit einem Kredit- oder Finanzinstitut eingehen oder fortführen, das bekanntermaßen zulässt, dass seine Konten von einer Bank-Mantelgesellschaft genutzt werden.

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