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§ 9a FM-GwG Geschäftsbeziehungen und Transaktionen mit Bezug zu Drittländern mit hohem Risiko – Gesetzestext

Dellinger11. LfgJuni 2022

(1) In Bezug auf Geschäftsbeziehungen oder Transaktionen, an denen Drittländer mit hohem Risiko beteiligt sind, haben die Verpflichteten jedenfalls die folgenden verstärkten Sorgfaltsmaßnahmen gegenüber Kunden anzuwenden:

Einholung und angemessene Überprüfung zusätzlicher Informationen über den Kunden und seine wirtschaftlichen Eigentümer;

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