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§ 36. Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

§ 36. Kreditinstitute haben in ihren Geschäftsbeziehungen zu Jugendlichen (Personen, die das 18. Lebensjahr noch nicht beendet haben) folgende Sorgfaltspflichten zu beachten:

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