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§ 33. Besondere Vorschriften für Hypothekar- und Immobilienkreditverträge – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

VIII. Verbraucherbestimmungen

 

§ 33. (1) Die Kreditinstitute haben dafür Sorge zu tragen, dass die mit dem Anbieten und Abschließen von Hypothekar- und Immobilienkreditverträgen, die in den Anwendungsbereich des 2. und 3. Abschnittes des Hypothekar- und Immobilienkreditgesetzes – HIKrG, BGBl. I Nr. 135/2015, fallen, befassten Mitarbeiter über angemessene Kenntnisse und Fähigkeiten in folgenden Bereichen verfügen und diese regelmäßig auf den aktuellen Stand bringen:

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