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§ 30c. Freistellung von der Anwendung der Liquiditätsanforderungen auf Einzelbasis – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

§ 30c. (1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen und von Kreditinstituten und Wertpapierfirmen, die institutsbezogenen Sicherungssystemen (Art. 113 Abs. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 ) angehören, gemäß Art. 8 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 und die Überwachung als Liquiditätsuntergruppe bedarf der Bewilligung der FMA.

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