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§ 30b. Freistellung von der Anwendung der Eigenmittelanforderungen auf Einzelbasis – Gesetzestext

10. LfgNovember 2020

§ 30b. (1) Die Freistellung von gruppenangehörigen Kreditinstituten und Wertpapierfirmen gemäß Art. 7 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 auf institutsspezifischer Ebene bedarf der Bewilligung der FMA.

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