§ 30a (1) 1Kreditinstitute mit Sitz im Inland, die einem Kreditinstitut mit Sitz im Inland als Zentralorganisation ständig zugeordnet sind, können gemeinsam mit der Zentralorganisation einen Kreditinstitute-Verbund bilden, wenn
die Zentralorganisation ein Kreditinstitut gemäß § 1 Abs. 1 ist und