. (1) 1Kapital gemäß § 26a kann durch das Kreditinstitut nach Maßgabe der folgenden Absätze nach Vorliegen einer Bewilligung der FMA gemäß Art. 77 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 eingezogen werden. 2Die Einziehung hat das gesamte Kapital oder einzelner bereits bei der Emission unterschiedener Tranchen zu umfassen. 3Eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Emissionen oder eine teilweise Einziehung von Kapital aus einzelnen Tranchen ist zulässig, wenn die Gleichbehandlung der Berechtigten aus diesen Kapitalemissionen oder Tranchen gewährleistet ist. 4Eine Einziehung nur einzelner Tranchen von Kapital, das auf Grundlage der Bestimmungen des Finanzmarktstabilitätsgesetzes (FinStaG), BGBl. I Nr. 136/2008, gezeichnet wurde, bedarf der vorherigen Zustimmung des Berechtigten aus den jeweiligen Instrumenten. 5Die Zustimmung des Bundes erfolgt durch den Bundesminister für Finanzen im Einvernehmen mit dem Bundeskanzler.