KI, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht (mehr) erfüllen, unterliegen einem
zweistufigen Kapitalerhaltungsregime bestehend aus automatischen Ausschüttungsbeschränkungen einerseits (sh § 24 Rz 1), um die ganz oder teilweise aufgezehrten Kapitalpuffer nicht durch (großzügige) (Gewinn)Ausschüttungen noch weiter zu schmälern, und der Vorlage eines Kapitalerhaltungsplan andererseits, „[um] sicherzustellen, dass die betreffenden Institute über glaubhafte Strategien zur Wiederherstellung der vorgeschriebenen Eigenmittelausstattung verfügen“.