3. Unterabschnitt: Kapitalerhaltungsmaßnahmen
§ 24 (1) Kreditinstitute, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung erfüllen (§ 2 Z 45), haben mit hartem Kernkapital verbundene Ausschüttungen gemäß Abs. 4 zu unterlassen, wenn durch solche Ausschüttungen ihr hartes Kernkapital soweit abnehmen würde, dass die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt wäre. 1Kreditinstitute und Kreditinstitutsgruppen, die die kombinierte Kapitalpuffer-Anforderung nicht erfüllen, haben der FMA binnen fünf Werktagen, nachdem das Kreditinstitut oder das für die Kreditinstitutsgruppe gemäß § 30 Abs. 6 verantwortliche Unternehmen festgestellt hat, dass es die Kapitalpuffer-Anforderung nicht mehr erfüllt, einen Kapitalerhaltungsplan gemäß Abs. 2 vorzulegen. 2Die FMA kann auf Antrag eines Kreditinstituts oder eines gemäß § 30 Abs. 6 verantwortlichen Unternehmens unter Berücksichtigung der Größe und Komplexität der von einem Kreditinstitut oder einer Kreditinstitutsgruppe betriebenen Geschäfte die Frist auf zehn Werktage erstrecken.*)