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§ 23h BWG – Gesetzestext

Dellinger12. LfgFebruar 2024

§ 23h (1) 1Stellt das Finanzmarktstabilitätsgremium Veränderungen in der Ausprägung systemischer Risiken aus Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien mit möglichen negativen Auswirkungen auf die Finanzmarktstabilität fest, empfiehlt das Finanzmarktstabilitätsgremium der FMA, geeignete Instrumente gemäß Abs. 2 zur Senkung der Ausprägung systemischer Risiken einzusetzen. 2Bei der Feststellung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob sich aufgrund eines Anstiegs des Neugeschäfts von Fremdkapitalfinanzierungen von Immobilien sowie von Veränderungen der in Abs. 2 genannten Kennzahlen bei neu vereinbarten Finanzierungen systemische Risiken aufbauen oder erhöhen. 3Kommt die FMA dieser Empfehlung nicht nach, hat sie dies dem Finanzmarktstabilitätsgremium unter Beilage der maßgeblichen Unterlagen zu begründen.

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