Europarechtliche Grundlage ist
Art 133 CRD IV idF CRD V. Bis BGBl I 2021/98 befand sich die den Systemrisikopuffer betreffende Regelung in
§ 23d, diese wurde mit BGBl I 2021/98
in § 23e verschoben. Aus diesem Grund sind auch die Materialien zu § 23d (aF) hier angeführt.