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§ 23e BWG + Anlage – Kommentierung (Blume)

Blume12. LfgFebruar 2024

I. Einleitung

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Europarechtliche Grundlage ist Art 133 CRD IV idF CRD V. Bis BGBl I 2021/98 befand sich die den Systemrisikopuffer betreffende Regelung in § 23d, diese wurde mit BGBl I 2021/98 in § 23e verschoben. Aus diesem Grund sind auch die Materialien zu § 23d (aF) hier angeführt.

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