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§ 19. Zustellungen – Gesetzestext

8. LfgJänner 2016

Bei der Zustellung von Schriftstücken der zuständigen Behörde eines Aufnahmemitgliedstaates, die Aufforderungen im Sinne der §§ 16 Abs. 1 und 18 Abs. 1 enthalten, kann der Empfänger die Annahme gemäß § 12 Abs. 2 ZustellG nur dann verweigern, wenn diese Schriftstücke nicht in der Amtssprache eines Mitgliedstaates abgefasst sind.

Europarechtliche Grundlage: Art 153 Abs 4 letzter Satz RL 2013/36/EU

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