§ 13. (1) 1Die in den Nummern 2 bis 15 des Anhangs I zur Richtlinie 2013/36/EU angeführten Tätigkeiten dürfen in Österreich über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs durch ein CRR-Finanzinstitut erbracht werden, das ein Tochterunternehmen von solchen Finanzinstituten ist, die die in § 11 Abs. 1 Z 1 bis 5 oder § 11 Abs. 2 genannten Voraussetzungen erfüllen. 2Das in Österreich tätig werdende Finanzinstitut (Enkelunternehmen) muss auf Grund der Vorschriften seines Sitzstaates zur Ausübung dieser Tätigkeiten im Sitzstaat berechtigt sein.