. (1) Ein Kreditinstitut darf seine Tätigkeiten in den Mitgliedstaaten über eine Zweigstelle oder im Wege des freien Dienstleistungsverkehrs ausüben, soweit seine Konzession es dazu berechtigt.
(2) 1Jedes Kreditinstitut, das eine Zweigstelle im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates errichten möchte, hat dies der FMA anzuzeigen. 2Dieser Anzeige sind folgende Angaben beizuschließen: