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§ 7a. Auflösung eines Kreditinstitutes – Gesetzestext

11. LfgJuni 2022

§ 7a. (1) 1Die FMA ist spätestens drei Wochen vor einer organschaftlichen Versammlung eines Kreditinstituts, in der über die Auflösung des Kreditinstitutes abgestimmt wird, über diesen Versammlungsgegenstand schriftlich zu informieren; eine dem Kreditinstitut zugestellte Stellungnahme der FMA ist bei sonstiger Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 in der organschaftlichen Versammlung vor Beschlussfassung zu verlesen. 2Nichtigkeit eines Auflösungsbeschlusses im Sinne des § 199 Abs. 1 Z 3 Aktiengesetz 1965 ist auch gegeben, wenn die FMA nicht im Sinne des ersten Satzes informiert wurde. 3Eine solche Nichtigkeit des Auflösungsbeschlusses heilt, abgesehen von den im § 200 Abs. 2 Aktiengesetz 1965 genannten Fällen, durch eine nachträgliche schriftliche Zustimmungserklärung der FMA. 4Der Anmeldung der Auflösung zum Firmenbuch nach § 204 Aktiengesetz 1965 ist eine Bestätigung der FMA über die Einhaltung der in diesem Absatz aufgestellten Informationspflichten anzuschließen. 5Zur Erhebung der Nichtigkeitsklage ist auch die FMA innerhalb einer Frist von drei Jahren ab Eintragung des Aufhebungsbeschlusses im Firmenbuch berechtigt. 6Die Bestimmungen dieses Absatzes sind sinngemäß auf Kreditinstitute anzuwenden, die nicht in der Rechtsform einer Aktiengesellschaft geführt werden.

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