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§ 262 ArbVG - Weitere Anwendbarkeit bestehender Systeme der Mitbestimmung im Fall nachfolgender Verschmelzungen, Umwandlungen oder Spaltungen (Gagawczuk)

Gagawczuk7. AuflJänner 2026

(1) Sofern es sich nicht um einen Fall des § 258 Abs 3 erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten

im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft für die daraus hervorgegangenen Gesellschaft § 110,

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