(1) Sofern es sich nicht um einen Fall des § 258 Abs 3 erster Satz handelt, gilt beziehungsweise gelten
im Fall einer nachfolgenden innerstaatlichen Verschmelzung, Umwandlung oder Spaltung einer aus einer grenzüberschreitenden Verschmelzung hervorgehenden Gesellschaft für die daraus hervorgegangenen Gesellschaft § 110,