§ 243 ArbVG - Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen (Mayr)
Mayr7. AuflJänner 2026
(1) Der SE-Betriebsrat hat
fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oderim Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft (§ 228 Abs 2) unverzüglich