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§ 243 ArbVG - Beschluss über die Aufnahme von Verhandlungen (Mayr)

Mayr7. AuflJänner 2026

(1) Der SE-Betriebsrat hat

fünf Jahre nach seiner konstituierenden Sitzung oderim Fall wesentlicher Änderungen der Struktur der Europäischen Gesellschaft (§ 228 Abs 2) unverzüglich

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