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§ 238 ArbVG - Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung (Mayr)

Mayr7. AuflJänner 2026

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des SE-Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 224 von der Europäischen Gesellschaft zu tragen.

IdF BGBl I 82/2004

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