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§ 232 ArbVG - Errichtung (Mayr)

Mayr7. AuflJänner 2026

(1) Wenn

die zuständigen Organe der beteiligten Gesellschaften und das besondere Verhandlungsgremium dies vereinbaren oderinnerhalb des gemäß § 226 für die Verhandlungen bestimmten Zeitraumes keine Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 zustande gekommen ist und das besondere Verhandlungsgremium keinen Beschluss gemäß § 227 Abs 1 gefasst hat,

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