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§ 226 ArbVG - Dauer der Verhandlungen (Mayr)

Mayr7. AuflJänner 2026

(1) Die Verhandlungen zum Abschluss einer Vereinbarung gemäß den §§ 230 oder 231 sind binnen sechs Monaten ab der Konstituierung des besonderen Verhandlungsgremiums abzuschließen.

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