vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 205 ArbVG - Rechte der Arbeitnehmervertreter (Gagawczuk)

Gagawczuk7. AuflJänner 2026

(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrates, der Arbeitnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 190 mitwirken, sowie des Sprechers gemäß § 177 Abs 1 sind die Bestimmungen der §§ 115 Abs 1 erster Satz, Abs 2 erster Satz und 3, 116 sowie 120 bis 122 anzuwenden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte