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zu § 205 ArbVG (Gagawczuk)

Gagawczuk12. AuflApril 2020

Rechte der Arbeitnehmervertreter

 

(1) Hinsichtlich der persönlichen Rechte und Pflichten der österreichischen Mitglieder des besonderen Verhandlungsgremiums und des Europäischen Betriebsrates, der Arbeitnehmervertreter, die an einem Unterrichtungs- und Anhörungsverfahren gemäß § 190 mitwirken, sowie des Sprechers gemäß § 177 Abs 1 sind die Bestimmungen der §§ 115 Abs 1 erster Satz, Abs 2 erster Satz und 3, 116 sowie 120 bis 122 anzuwenden.

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