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zu § 197 ArbVG (Mayr)

Mayr12. AuflApril 2020

Beistellung von Sacherfordernissen, Kostentragung

 

Die im Zusammenhang mit der Tätigkeit des Europäischen Betriebsrates und des engeren Ausschusses anfallenden Kosten sind gemäß § 186 von der zentralen Leitung zu tragen.

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