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Arbeitsverfassungsrecht, Gahleitner/Mosler
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§ 191 ArbVG - Errichtung (Mayr)
Mayr
7. Aufl
Jänner 2026
(1)
Wenn
zentrale Leitung und besonderes Verhandlungsgremium einen entsprechenden Beschluß fassen oder
die zentrale Leitung die Aufnahme von Verhandlungen verweigert oder nicht binnen sechs Monaten nach dem ersten Antrag gemäß § 177 Abs 1 aufnimmt oder
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§ 191 ArbVG