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zu § 185 ArbVG (Mayr)

Mayr12. AuflApril 2020

Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft

 

(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 180 Abs 4).

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