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§ 185 ArbVG - Beginn und Erlöschen der Mitgliedschaft (Mayr)

Mayr7. AuflJänner 2026

(1) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium beginnt mit der Bekanntgabe des Entsendungsbeschlusses (§ 180 Abs 4).

(2) Die Mitgliedschaft zum besonderen Verhandlungsgremium endet, wenn

die Tätigkeitsdauer des besonderen Verhandlungsgremiums endet;

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