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§ 158 ArbVG - Sonstige Zuständigkeiten des Bundeseinigungsamtes (Kozak)

Kozak7. AuflJänner 2026

(1) Das Bundeseinigungsamt ist weiters berufen

zur Entscheidung über die Zuerkennung und Aberkennung der Kollektivvertragsfähigkeit gemäß § 5;auf Ersuchen eines Gerichtes oder einer Verwaltungsbehörde ein Gutachten über die Auslegung eines Kollektivvertrages abzugeben;

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