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§ 151 ArbVG - Amtshilfe (Kozak)

Kozak7. AuflJänner 2026

Alle Behörden, die gesetzlichen Interessenvertretungen der Arbeitgeber und der Arbeitnehmer sowie der Träger der Sozialversicherung haben das Bundeseinigungsamt und die Schlichtungsstellen bei Erfüllung ihrer Aufgaben zu unterstützen.

IdF BGBl 563/1986

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