Dunst12. AuflApril 2020
Theaterunternehmen
(1) Auf Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl I Nr 100/2010, sind die Bestimmungen des II. Teiles anzuwenden, soweit sich im folgenden nicht anderes ergibt.