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zu § 133 ArbVG (Dunst)

Dunst12. AuflApril 2020

Theaterunternehmen

 

(1) Auf Theaterunternehmen im Sinne des § 1 Abs 2 des Theaterarbeitsgesetzes (TAG), BGBl I Nr 100/2010, sind die Bestimmungen des II. Teiles anzuwenden, soweit sich im folgenden nicht anderes ergibt.

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