Die Ausübung von Rechten und die Übernahme von Pflichten nach den Bestimmungen dieses Hauptstückes bedürfen zu ihrer Rechtsgültigkeit nicht der Einwilligung des gesetzlichen Vertreters.
Schrifttum zu § 131
Gahleitner, Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetz (AVRAG) und Arbeitsverfassungsgesetz-Novelle 1993, DRdA 1993, 416.
