vorheriges Dokument
nächstes Dokument

§ 128 ArbVG - Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates (Dunst)

Dunst7. AuflJänner 2026

(1) Auf die Geschäftsführung des Jugendvertrauensrates sind, sofern dieser aus mindestens drei Mitgliedern besteht, die Bestimmungen der §§ 66 Abs 1, 2, 3 erster und dritter Satz, 4 bis 6 und 8, 67 Abs 1, 2 und 4, 68 Abs 1, 2 erster und zweiter Satz und Abs 3, 70 erster Satz sowie 72 sinngemäß anzuwenden.

Sie möchten den gesamten Inhalt lesen?

Melden Sie sich bei Lexis 360® an.
Anmelden

Sie haben noch keinen Zugang?
Lexis+ ist die Evolution von Lexis 360®
Jetzt Lexis+ kostenfrei testen!

Stichworte