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zu § 116 ArbVG (Schneller)

Schneller12. AuflApril 2020

Freizeitgewährung

 

Den Mitgliedern des Betriebsrates ist, unbeschadet einer Bildungsfreistellung nach § 118, die zur Erfüllung ihrer Obliegenheiten erforderliche Freizeit unter Fortzahlung des Entgeltes zu gewähren.

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