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zu § 107 ArbVG (Gahleitner)

Gahleitner12. AuflApril 2020

Anfechtung durch den Arbeitnehmer

 

In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. § 105 Abs 4a ist anzuwenden.

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