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§ 107 ArbVG - Anfechtung durch den Arbeitnehmer (Gahleitner)

Gahleitner7. AuflJänner 2026

In Betrieben, in denen Betriebsräte zu errichten sind, solche aber nicht bestehen, kann der betroffene Arbeitnehmer binnen zwei Wochen nach Zugang der Kündigung oder der Entlassung diese beim Gericht anfechten. § 105 Abs 4 a ist anzuwenden.

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