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zu § 105 ArbVG (Gahleitner)

Gahleitner6. AuflApril 2020

Anfechtung von Kündigungen

 

(1) Der Betriebsinhaber hat vor jeder Kündigung eines Arbeitnehmers den Betriebsrat zu verständigen, der innerhalb einer Woche hierzu Stellung nehmen kann.

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