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§ 100 ArbVG - Mitwirkung bei der Festsetzung von Leistungsentgelten im Einzelfall (Goricnik)

Goricnik7. AuflJänner 2026

Entgelte der in § 96 Abs 1 Z 4 bezeichneten Art für einzelne Arbeitnehmer oder einzelne Arbeiten, die generell nicht vereinbart werden können, bedürfen, wenn zwischen Betriebsinhaber und Arbeitnehmer eine Einigung nicht zustande kommt, zu ihrer rechtswirksamen Festsetzung der Zustimmung des Betriebsrates.

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