Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.
Schrifttum zu § 98
W. Schwarz, Probleme sozialer und personeller Mitbestimmung im Betrieb, DRdA 1975, 65;
