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§ 98 ArbVG - Personelles Informationsrecht (Goricnik)

Goricnik7. AuflJänner 2026

Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat über den künftigen Bedarf an Arbeitnehmern und die im Zusammenhang damit in Aussicht genommenen personellen Maßnahmen rechtzeitig zu unterrichten.

Schrifttum zu § 98

W. Schwarz, Probleme sozialer und personeller Mitbestimmung im Betrieb, DRdA 1975, 65;

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