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zu § 92a ArbVG (Auer-Mayer)

Auer-Mayer12. AuflApril 2020

Arbeitsschutz

 

(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet,

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