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§ 92a ArbVG - Arbeitsschutz (Auer-Mayer)

Auer-Mayer7. AuflJänner 2026

(1) Der Betriebsinhaber hat den Betriebsrat in allen Angelegenheiten der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes rechtzeitig anzuhören und mit ihm darüber zu beraten. Der Betriebsinhaber ist insbesondere verpflichtet,

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