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zu § 91 ArbVG (Auer-Mayer)

Auer-Mayer12. AuflApril 2020

Allgemeine Information

 

(1) Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, dem Betriebsrat über alle Angelegenheiten, welche die wirtschaftlichen, sozialen, gesundheitlichen oder kulturellen Interessen der Arbeitnehmer des Betriebes berühren, Auskunft zu erteilen.

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