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zu § 88b ArbVG (Schneller)

Schneller12. AuflApril 2020

Konstituierung, Geschäftsführung, Tätigkeitsdauer

 

(1) Der Einberufer der Versammlung der Zentralbetriebsratsvorsitzenden hat die gemäß § 88a Abs 4 bekanntgegebenen Delegierten zur konstituierenden Sitzung der Konzernvertretung einzuladen und diese bis zur Wahl des Vorsitzenden der Konzernvertretung zu leiten.

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