Zentralbetriebsratsfonds
Die Eingänge aus der Zentralbetriebsratsumlage sowie sonstige für die im § 85 Abs 1 bezeichneten Zwecke bestimmte Vermögenschaften bilden den mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Zentralbetriebsratsfonds, der vom Zentralbetriebsrat verwaltet wird. Die Mittel des Zentralbetriebsratsfonds dürfen nur zu den im § 85 Abs 1 bezeichneten Zwecken verwendet werden.