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§ 82 ArbVG - Tätigkeitsbereich (Schneller)

Schneller7. AuflJänner 2026

(1) Die Tätigkeitsdauer des Zentralbetriebsrates beträgt fünf Jahre. § 61 Abs 1 zweiter Satz und Abs 2 sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Vor Ablauf der im Abs 1 bezeichneten Zeit endet die Tätigkeit des Zentralbetriebsrates, wenn

das Unternehmen aufgelöst wird;

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