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§ 70 ArbVG - Autonome Geschäftsordnung (Radner/Preiss)

Radner/Preiss7. AuflJänner 2026

Der Betriebsrat kann mit Mehrheit von zwei Dritteln seiner Mitglieder eine Geschäftsordnung beschließen. Die Geschäftsordnung kann insbesondere regeln:

die Errichtung, Zusammensetzung und Geschäftsführung von Ausschüssen im Sinne des § 69 Abs 3 und 4;

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