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§ 62 ArbVG - Vorzeitige Beendigung der Tätigkeitsdauer (Radner/Preiss)

Radner/Preiss7. AuflJänner 2026

Vor Ablauf des im § 61 Abs 1 bezeichneten Zeitraumes endet die Tätigkeitsdauer des Betriebsrates, wenn

der Betrieb dauernd eingestellt wird;der Betriebsrat dauernd funktionsunfähig wird, insbesondere wenn die Zahl der Mitglieder unter die Hälfte der im § 50 Abs 1 festgesetzten Mitgliederzahl sinkt;

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