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zu § 58 ArbVG (Schneller)

Schneller6. AuflApril 2020

Vereinfachtes Wahlverfahren

 

Unbeschadet der Bestimmungen des § 51 Abs 1 gilt in Betrieben (Arbeitnehmergruppen), in denen bis zu zwei Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, folgendes:

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